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So berechnen Sie Ihre Abfindung

Abfindung Job: Abfindungsrechner & Kündigungsrechner

Wirtschaft, Geld, Jobs, Finanzen, Beruf, Recht, Unternehmen, Firmen, Einkommen
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Inhaltsverzeichnis (Tutorial)

  1. Welche Abfindundungsarten gibt es?

  2. Wie berechne ich die Abfindungsmöglichkeiten?

  3. Wie komme ich zu meiner Abfindung?

  4. Auf was sollte ich achten, wenn ich eine Abfindung erhalte?

  5. Welche Abfindung steht mir persönlich zu?

  6. Was mache ich nach der Abfindung?

  7. Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich, wenn die Abfindung aus meiner Sicht nicht in Ordnung ist?

  8. Welche beruflichen Möglichkeiten habe ich nach einer Abfindung?

  9. Gibt es User, die damit bereits Erfahrung haben?

 

Abfindungen richtig berechnen - Definition, Berechnungsarten und rechtliche Möglichkeiten

Bei einer Abfindung handelt es sich um eine einmalige Geldzahlung vom Arbeitgeber, die dem potenziellen Arbeitnehmer nach Beendigung dessen Arbeitsverhältnisses zusteht.

Für die Beendigung an sich müssen dabei eine Vielzahl an Voraussetzungen vorliegen. Ein grundsätzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung besteht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zunächst nicht.

Auch gibt es in puncto Abfindung verschiedene Abfindungsarten zu beachten. Der nun folgende Artikel soll daher einmal über sämtliche Abfindungsarten, detaillierte Berechnungsmodelle, rechtliche Möglichkeiten zum Erhalt von Abfindungen und den beruflichen Werdegang nach dem Erhalt einer Abfindung aufklären.

Welche Abfindungsarten gibt es?

Der Gesetzgeber unterscheidet hinsichtlich der Thematik Abfindungen in drei unterschiedliche Abfindungsarten: in die individuell vereinbarte Abfindung nach §1a Kündigungsschutzgesetzt (oder kurz: KSChG), in eine Abfindung nach §10 KSchG, in eine Sozialplanabfindung sowie in einen sogenannten Nachteilsausgleich.

Bei einer individuellen Abfindung handelt es sich um eine Abfindung nach §1a KSchG. Für diese Abfindungsart ist kein Vertrag erforderlich und damit auch kein gerichtlicher Vergleich sowie kein Aufhebungsvertrag und auch kein Abwicklungsvertrag.

Um eine individuelle Abfindung erhalten zu können, muss der potenzielle Arbeitnehmer mindestens 6 Monate im Unternehmen gearbeitet haben und das Unternehmen muss mindestens 10 Beschäftigte aufweisen. Außerdem muss vorher eine fristgerechte Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen worden sein.

Die Kündigung muss zudem auf dringende, betriebliche Erfordernisse zurückgehen - eine nachträgliche Klagefrist muss der Arbeitnehmer dann verstreichen lassen.

Bei einer Abfindung nach §10 KSchG handelt es sich um eine gesetzlich festgeschriebene Abfindung, die dem Arbeitnehmer nach der fristgerechten Kündigung aus betrieblichen Erfordernissen zu zahlen ist.

Anders als bei der individuell vereinbarten Abfindung beruft sich der Arbeitnehmer hier auf den §10 KschG, der die genaue Höhe der zustehenden Abfindung aufzeigt. Die Abfindung nach §10 KschG richtet sich hier nach der Länge des bestandenen Arbeitsverhältnisses, nach dem Alter des Arbeitnehmers sowie nach der Höhe des letzten Nettoverdienstes.

Eine Sozialplanabfindung kommt vor allem bei Massenentlassungen infrage. Der jeweilige Sozialplan wird hier zwischen dem Arbeitgeber und dem etwaigen Betriebsrat vereinbart. Das Ziel einer Sozialplanabfindung ist es dabei, einen wirtschaftlichen Nachteilsausgleich infolge von betriebsbedingten Kündigungen zu schaffen.

Neben rein monetären Abfindungen kann dies aber auch Förderzuschüsse oder Umzugshilfen umfassen. Die rechtlichen Grundsätze für die Sozialplanabfindung ergeben sich aus dem §112 Absatz 5 Betriebsverfassungsgesetz (oder kurz: BetrVG).

Zu guter Letzt stellt der Nachteilsausgleich eine Sonderform der Sozialplanabfindung dar. Dieser findet seine rechtliche Grundlage im §113 BetrVG.

Zum Einsatz kommt dieser immer dann, wenn zwar eine Abfindung nach Sozialplanausgleich vereinbart wurde, der Arbeitgeber dieser Vereinbarung aber nicht vollständig oder gar nicht nachkommt. In diesem Fall steht dem Arbeitnehmer dann tatsächlich ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber offen.

Wie berechne ich die Abfindung je nach Abfindungsart?

Die Berechnung der individuellen Abfindung erfolgt nach folgender Berechnungsart:

Höhe der individuellen Abfindung = 0,5 x letztes Bruttomonatsgehalt x Dauer der Betriebszugehörigkeit

Fallbeispiel:

Arbeitnehmer war 10 Jahre lang in einem Unternehmen mit 50 Mitarbeitern beschäftigt und erhielt zuletzt 4.000 Euro Bruttogehalt pro Monat. Seine Abfindung würde in diesem Fallbeispiel also genau 20.000 Euro betragen (4.000 Euro Bruttogehalt x 0,5 x 10 Jahre).

Die Berechnung der Abfindung nach §10 KSChG erfolgt nach folgendem Muster:

Eine Abfindung nach §10 darf einen Betrag in Höhe von 12 Monatsgehältern nicht überschreiten, zieht aber das individuelle Lebensalter und weiterer Aspekte der Kündigung sowie Eigenschaften des Unternehmens mit ein.

Ausnahmen: Hat der Arbeitnehmer beispielsweise mehr als 15 Jahre im Unternehmen gearbeitet und ist mehr als 50 Jahre alt, so sind 15 Monatsgehälter als Abfindung festzusetzen.

Bei einem Alter von mehr als 55 Jahren und einer mehr als 20-jährigen Betriebszugehörigkeit können bis zu 18 Monatsgehälter als Abfindung gezahlt werden. Entsprechende Regelungen gelten jedoch nicht, insofern der beim Gericht Antragstellende (Arbeitnehmer) bereits das Renteneintrittsalter erreicht hat.

Fallbeispiel:

Einem 55-jährigem Arbeitnehmer mit 20-jähriger Betriebszugehörigkeit wird betriebsbedingt gekündigt. Dieser verdiente zuletzt 5.000 Euro Bruttomonatsgehalt im Unternehmen. Seine Abfindung würde sich in diesem Fall auf 90.000 Euro (5.000 Euro Bruttogehalt x 18 Monate x 20 Jahre) beziffern.

Die Berechnung der Sozialplanabfindung erfolgt nach ähnlichen Kriterien wie die individuelle Abfindung sowie die Abfindung nach §10 KSchG. Auch diese Abfindungsart ist dabei von folgenden Eckdaten abhängig:

  • dem Alter des Arbeitnehmers
  • der Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • der Position des Arbeitnehmers
  • dem Behinderungsgrad des Arbeitnehmers
  • von potenziellen Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gegenüber Kindern Ex-Ehepartnern
  • der betriebsinternen Abfindungsformel gemäß Betriebsrat
  • einem gerichtlichen Punkteverfahren

Die Berechnung des Nachteilsausgleichs wird entsprechend der Sozialplanabfindung realisiert – hinzukommt jedoch noch ein individueller Faktor.

Fallbeispiel:

Gemäß Sozialplanabfindung wurde allen Arbeitnehmern im Betrieb, die mehr als 10 Jahre in diesem beschäftigt waren und zuletzt 3.000 Euro Bruttolohn pro Monat erhielten, eine Abfindung in Höhe von 15.000 Euro zugesprochen. Einige Mitarbeiter trifft die Kündigung jedoch besonders hart, da eine Schwerbehinderung vorliegt.

Nachteilsausgleich = Sozialplanabfindung x 1,5 (individueller Faktor) = 22.500 Euro

Mit dem praktischen Online-Abfindungsrechner kann jetzt ganz unkompliziert die Höhe je nach Abfindungsart berechnet werden. Hierfür müssen einfach nur die entsprechenden Eckdaten in den kostenlosen und unverbindlichen Abfindungsrechner eingegeben werden, die Abfindungsart ausgewählt werden und die Berechnung gestartet werden. Mithilfe des nützlichen Tools kann sich so schnell ein Vorabüberblick über die monetären Ausmaße der zu erwartenden Abfindungszahlung verschafft werden.

Wie komme ich zu meiner Abfindung?

Zwar besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf die Zahlung einer Abfindung, jedoch kann der potenzielle Arbeitnehmer diese unter bestimmten Voraussetzungen einklagen oder anderweitig erhalten - zum Beispiel per außergerichtlicher Einigung mit dem Arbeitgeber.

Im Folgenden soll einmal ein detaillierter Ablauf aufgezeigt werden wie Sie als potenzieller Arbeitnehmer an Ihre Abfindungszahlung gelangen.

Schritt 1: Voraussetzungen erfüllen

Für den Erhalt einer Abfindung müssen zunächst die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 6 Monaten (ohne Unterbrechung)
  • es muss eine Kündigung seitens des Arbeitgebers ausgesprochen worden sein (diese muss betriebsbedingter Natur sein)
  • Arbeitnehmer muss dreiwöchige Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage verstreichen lassen
  • indem eine Kündigungsschutzklage seitens des Arbeitnehmers erhoben wird (diese muss die ausgesprochene Kündigung als unrechtmäßig erheben)
  • wenn fristlose Kündigungsgründe seitens des Arbeitnehmers vorliegen (zum Beispiel ehrverletzende Behauptungen seitens des Arbeitgebers, Unzumutbarkeit der Arbeit usw.)

Schritt 2: Klagen oder verhandeln

Um eine Abfindung in die Wege zu leiten, kann zunächst das Gespräch mit dem Arbeitgeber gesucht werden. Bei diesem können sich beide Seiten auf die Höhe einer individuellen Abfindung einigen.

Ist diese Vorgehensweise nicht von Erfolg gekrönt und die Kündigung seitens des Arbeitgebers bereits ausgesprochen, bleibt nur der Weg über das Arbeitsgericht - und zwar in Form einer Kündigungsschutzklage. Diese bietet zwei Ausgänge:

  1. Gericht erklärt Kündigung für nichtig und Arbeitsverhältnis bleibt weiterhin bestehen  
  2. Gericht erklärt Kündigung für rechtmäßig und fordert den Arbeitgeber zur Abfindungszahlung auf  

 

Schritt 3: Abfindung kassieren

Ist die Inanspruchnahme des ehemaligen Arbeitgebers geglückt und es konnte entweder auf außergerichtlichen oder gerichtlichen Wege eine Abfindungseinigung getroffen werden, ist der ehemalige Arbeitgeber zur Zahlung der Abfindung verpflichtet.

Diese wird wie eine Lohn- oder Gehaltszahlung behandelt und muss seit 2006 vollständig versteuert werden - die Abfindung ist jedoch von der Sozialversicherungsbeitragspflicht befreit.

Den Auszahlungszeitpunkt Ihrer Abfindung können Sie mit Ihrem Arbeitgeber ebenfalls verhandeln. Unter Umständen lässt sich der Auszahlungszeitpunkt steueroptimiert für Sie organisieren. Wann die Abfindung tatsächlich ausbezahlt wird, können Sie diesbezüglich im Abfindungsvertrag genau verankern.

Auf was sonst noch in puncto Abfindung achten?

Wer sich für die Inanspruchnahme einer Abfindung entscheidet (diese also annimmt), der verliert automatisch einen anschließenden Anspruch auf eine Kündigungsschutzklage - ist diese dennoch erfolgt, kann der Arbeitnehmer nicht sein altes Arbeitsverhältnis fortsetzen, sondern erhält eine Abfindung.

Ferner sollte darauf geachtet werden, dass der Auszahlungszeitpunkt genau fixiert wird. Denn auch der Zeitpunkt des Abfindungszugangs kann für den Arbeitnehmer steueroptimiert organisiert werden.

Wird die Abfindung beispielsweise im Entlassungsjahr selbst ausbezahlt, so ist unter Umständen eine ungünstige Steuerlast auf die ausbezahlte Abfindung zu erwarten, da diese das ursprüngliche Einkommen des Arbeitnehmers stark erhöht.

Per Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag können Arbeitnehmer den Auszahlungszeitpunkt beispielsweise auf ein späteres Kalenderjahr verschieben. So gilt dieser bis dahin bereits als arbeitslos gemeldet und muss seine erhaltene Abfindung nur zu einem wesentlich geringeren Steuersatz versteuern.

Steht im Zeitraum einer Kündigungsschutzklage oder Abfindungszahlung ein neuer Job in Aussicht, so sollte dessen vorzeitige Annahme unbedingt bedacht werden. In den Augen des Richters kann dies so aufgefasst werden, dass der potenzielle Arbeitnehmer kein tatsächliches Interesse an der Rückgängigmachung der Kündigung oder dem Erhalt einer Abfindung als Nachteilsausgleich hat - auch sieht dieser hier nicht die Notwendigkeit darin, dies festzulegen, da der Arbeitnehmer bereits einen neuen Job in Aussicht hat.

Welche Abfindung steht mir persönlich zu?

Um herauszufinden, ob Ihnen als potenziellen Arbeitnehmer eine Abfindungszahlung in individueller Höhe zusteht, müssen zunächst die Bedingungen geprüft werden (siehe oben). Treffen diese zu, kann die Berechnung der zu erwartenden Abfindungszahlung folgendermaßen erfolgen:

Abfindungszahlung = Letztes Monatsbruttogehalt x 0,5 x Anzahl der Jahre an Betriebszugehörig

Erstere Formel gilt bis zur maximalen Höhe von 12 Monatsgehältner. Weiterhin gilt gemäß §10 KSchG: Sind Sie über 50 Jahre alt und mindestens 15 Jahre im Unternehmen, können Sie maximal 15 Monatsgehälter fordern, beziehungsweise maximal 18 Monatsgehälter bei einem Alter älter 55 Jahre und 20 Jahre Betriebszugehörigkeit.

Um die Höhe der Ihnen persönlich zustehenden Abfindung maßgeblich zu beeinflussen, sollten Sie zudem folgende Dinge umsetzen:

  • Verhandlungsgeschick mit dem Vorgesetzten einsetzen (Abfindungen sind in der Regel individuell und hängen stark von erfolgreichem Verhandeln ab)
  • Rechtsberatung durch Anwalt nutzen (dieser klärt über die Höhe der zu erwartenden Abfindung und deren positiven Beeinflussung auf)
  • eine Kündigungsschutzklage kann unter Umständen die tatsächlich zustehende Abfindungshöhe bewirken
  • Nutzung von Kündigungsschutzfaktoren (zum Beispiel Sonderkündigungsschutz für Schwangere, Schwerbehinderte, Auszubildende sowie Arbeitnehmer in Elternzeit oder Betriebsratsmitglieder)
  • weitere Faktoren (Position im Unternehmen: Führungskräfte erhalten oft deutlich mehr Abfindung, individuelle Unterhaltsverpflichtungen, individuelle Chancen auf dem Arbeitsmarkt, wirtschaftliche Lage, Betriebsgröße sowie Branchenstärke)

Was mache ich nach der Abfindung?

Ist die Abfindung vom Gesetzgeber für rechtmäßig erklärt und der ehemalige Arbeitnehmer wurde zur Zahlung aufgefordert, muss dieser der Zahlungsverpflichtung auch nachkommen. Da es im Zuge der Abfindungszahlung und der vormaligen Kündigung bereits zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses kam, sind Sie dann kein Mitglied des betreffenden Unternehmens mehr.

Nach der Abfindung müssen Sie als potenzieller Arbeitnehmer sich entsprechend arbeitssuchend melden oder können anderweitig ihre Wege bestreiten - zum Beispiel in Form von Frühruhestand oder dem Aufbau einer Selbstständigkeit. Sie müssen folglich keinerlei Verpflichtungen gegenüber Ihres alten Arbeitgebers mehr nachkommen.

Ist das Arbeitsverhältnis im Zuge einer außerordentlichen Kündigung zudem per Gericht beendet worden, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zur Frist der ordentlichen Kündigung - sprich: ab dem Datum der Kündigung haben Sie bis zum Ende der gesetzlichen Kündigungsfrist keinerlei Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Es steht Ihnen natürlich frei, sich nach der Zahlung einer Abfindung ganz regulär auf Jobsuche zu begeben oder ein bereits gefundenes Jobangebot anzunehmen. Viele Arbeitnehmer, die eine Abfindung erhalten, nutzen den großen Geldbetrag und die kurzfristig zur Verfügung stehende Zeit häufig für eine längere Urlaubsreise oder eine Auszeit.

Möglichkeiten der Nachforderung in puncto Abfindung

Kommt es beim Thema individuelle Abfindung mit dem Arbeitgeber nicht zu einer Einigung, kann und sollte der Weg über das Arbeitsgericht im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erfolgen.

Hierfür ist es notwendig, dass Sie sich zunächst rechtlichen Beistand bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht suchen. Dieser klärt Sie über alle weiteren Schritt in puncto Kündigungsschutzklage und Abfindungszahlung auf.

Kommt der ehemalige Arbeitgeber der beschlossenen Abfindungszahlung nicht nach (entweder im Rahmen einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Einigung), so kann und sollte dies ebenfalls beim zuständigen Arbeitsgericht angezeigt werden. Im Einzelfall kann so sogar eine Entschädigungszahlung vom ehemaligen Arbeitgeber eingefordert werden.

Dies ist vor allem dann möglich, wenn der ehemalige Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Ihnen geschlossen hat und der darin aufgeführten Abfindungszahlung nicht genügend oder gar nicht nachgekommen wird. In diesem Fall können Sie entweder vom Aufhebungsvertrag zurücktreten oder die Ihnen zustehende Abfindung gerichtlich einklagen.

Berufliche Möglichkeiten nach einer Abfindung

Nach einer erhaltenen Abfindung stehen Ihnen auch weiterhin sämtliche, berufliche Wege offen. Je nachdem, in welchem Alter Sie als potenzieller Arbeitnehmer sich befinden, können die folgenden Wege nach einer Abfindungszahlung von Ihnen eingeschlagen werden:

  • Sie suchen Sie einen neuen Job im gleichen Umfeld oder schulen auf eine andere Tätigkeit um
  • Sie nehmen sich eine längere Auszeit
  • Sie wagen den Sprung in eine Selbstständigkeit oder ins Unternehmertum
  • Sie gehen in den Vorruhestand oder in Rente

Da Ihr ehemaliger Arbeitgeber eine außergerichtliche oder per Kündigungsschutzklage erwirkte Abfindungszahlung geheim halten muss - schließlich fallen Informationen darüber unter das Datenschutzgesetz - räumt Ihnen eine Abfindungszahlung im weiteren Verlauf Ihres beruflichen Werdegangs keinerlei Hindernisse ein.

Sie können daher ohne Probleme einen gleichwertigen oder ähnlichen Job in der gleichen Branche oder in einer anderen Branche wahrnehmen, ohne befürchten zu müssen, dass die von Ihnen bewirkte Abfindungszahlung sich negativ auf Ihre Erfolgschancen auswirkt.

Ebenfalls kann die Zeit nach der Kündigung genutzt werden, um sich beruflich umzuorientieren und neue Wege einzuschlagen. Hier kommen natürlich auch ein potenzielles Studium, eine Weiterbildung oder eine weitere Ausbildung in Betracht.

In jedem Fall sollte eine Abfindungszahlung nicht als Karriereknick betrachtet werden. Das Leben geht weiter und trotz einer Abfindung, beziehungsweise Kündigungsschutzklage stehen einem nach wie vor alle Wege offen!

 

Bild von Gerd Altmann auf Pixabay






Kategorie: Wirtschaft, Geld, Jobs, Finanzen, Beruf, Recht, Unternehmen, Firmen, Einkommen
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